Historie: Der Funkamateur – Zaungäste werden bestraft. Radioverkehr mit dem Eisland.
von Michael Mittler
Wie war das damals mit dem Amateurfunk? Wir haben für dich einen historischen Text aus der Oberhausener Zeitung vom 24. Februar 1924, Rubrik Unterhaltungsbeilage lesbar gemacht:
"Technische Rundschau.
Der Funkamateur — Zaungäste werden bestraft.
Radioverkehr mit dem Eisland.
Seitdem der Funkverkehr sowohl im überseeischen wie im europäischen Verkehr einen größeren Umfang angenommen hat, ist es um die Zaungastfrage im Funkverkehr nicht mehr still geworden. Tatsächlich ist ja die Diebstahlsgefahr für jede ausgesendete Nachricht eine der entscheidendsten Hemmungen für den ganzen Funkverkehr gewesen, seit er besteht. Sie wird es noch lange bleiben, und zwar sicher so lange, bis ein wirklich durchgreifendes technisches Mittel gefunden ist, die ausgesandten Sprüche vor ihrer Ausgabe an den Äther in irgendeiner Form zu zertrümmern und erst beim Empfänger wieder zusammenzusetzen, so daß Fremde nicht mithören können. Für den funktelegraphischen Verkehr besteht außerdem die Möglichkeit individueller oder mechanischer Chiffrierung, doch hat diese bisher infolge der verloren gehenden Zeit noch keine große Anhängerschaft gewinnen können.
Es ist deshalb notwendig, daß bis zur technischen Erledigung dieser Frage wenigstens alle Mittel in Bewegung gesetzt werden, um eine juristische und gesetzliche Hinderung des unerlaubten Mithörens zu schaffen, wenn dauernde Nachteile für die Sendestationen und ihre Benutzer vermieden werden sollen. Auch in Deutschland hat diese Frage seit langem die Gemüter erregt. Insbesondere waren es die Amateurkreisen nahestehenden Fabrikanten von kleinen Apparaten, die Wert darauf legten, daß die vorzusehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht den freien Wettbewerb stören könnten. Es gibt hier natürlich verschiedene Möglichkeiten der praktischen Durchführung, und es erscheint recht glücklich, daß das Reichspostministerium bald nach deren Auftreten mit den Radiofreunden in engste Verbindung getreten ist, um diese Vereinigungen der Amateure selbst — ähnlich wie dies bei anderen sportlichen Angelegenheiten der Fall ist — als Aufsichtsbehörde heranzuziehen und wirken zu lassen. Das kann aber natürlich nur im Rahmen eines scharf gefaßten Gesetzes geschehen, das alle diejenigen trifft, die trotz dieser Zusammenarbeit zwischen Reichspost und Funkfreunden Zaungäste aus Passion oder Gelderwerbsgründen bleiben wollen.
Deshalb hat die Reichspost zusammen mit dem Reichsinnenministerium eine Verordnung auf Grund des Ermächtigungsgesetzes in Angriff genommen, die auf dem Grundsatz des geltenden Rechtes aufbauend auch in Zukunft alle Funkanlagen, d. h. also auch alle Empfänger, dem Hoheitsrecht des Reiches unterstellt und genehmigungspflichtig macht. Die Aufstellung derartiger Apparate und insbesondere von Versuchsfunkanlagen ist demnach grundsätzlich gestattet, aber ebenso grundsätzlich und deutlich als genehmigungspflichtig bezeichnet. Die Errichtung und der Betrieb, ja sogar der Versuch der Herstellung oder des Betriebes nicht genehmigter Funkanlagen wird in Zukunft strafrechtlich verfolgt werden; auch wird eine solche Anlage eingezogen werden. Um diese Verordnung in der Praxis durchführen zu können, haben Staatsanwaltschaft und Polizei gegenüber nicht genehmigten Anlagen besondere Rechte, insbesondere das Durchsuchungsrecht, wenn der Verdacht einer verbotenen Anlage besteht. Außerdem hat die Polizei das Recht, verbotene Funkanlagen im landesrechtlichen Zwangsverfahren außer Betrieb zu setzen, zu beseitigen oder in amtliche Verwahrung zu nehmen.
Ähnlich wie bei neuen scharfen Steuergesetzen hat sich die Reichsregierung veranlaßt gesehen, auch bei Erlaß dieser Verordnung eine Amnestie für Vergangenheitssünden von Funkamateuren zu erlassen. Für derzeitige Besitzer verbotener Funkanlagen ist eine auf vier Wochen befristete Nachanmeldungsfrist vorgesehen, innerhalb deren wegen der bisherigen Überschreitung bestehender Bestimmungen keine Strafverfolgung eingeleitet werden soll, wenn die Besitzer die Genehmigung jetzt nachträglich nachsuchen. Das soll besonders allen denjenigen Gelegenheit geben, ihr bisheriges Versäumnis nachzuholen, die nach Lage der Dinge annehmen müssen, daß ihre Anlage schon bisher der Behörde in irgendeiner Form bekannt ist und die deshalb zu befürchten haben, daß sie nach Wochen zu den ersten gehören, gegen die man einschreiten wird. Im Zusammenhang hiermit wird außerdem vorgeschrieben, daß jede Ankündigung für den Verkauf von Funkanlagen einen Hinweis enthalten muß, daß die Errichtung und der Betrieb von Funkanlagen und Empfangseinrichtungen im Inland ohne Genehmigung des Reiches verboten und strafbar ist.
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der bestehenden Verordnung steht natürlich im einzelnen noch nicht fest, doch ist mit Sicherheit damit zu rechnen, daß sie noch vor Ablauf des augenblicklichen Ermächtigungsgesetzes veröffentlicht und in Kraft gesetzt wird, so daß spätestens mit dem 15. März eine Bereinigung aller bisherigen Zaungastsünden erhofft werden kann. Ob dies auch gegenüber ausgesprochenen Berufsdieben wirkungsvoll sein wird, ist eine Frage der Durchführung der zu erlassenden Verordnung. Man kann gespannt sein, was in dieser Richtung das Reichspostministerium in engster Zusammenarbeit mit den Landespolizeibehörden leisten kann.
Einer der größten Schrecken aller Polarforscher war bisher die Einsamkeit der arktischen Gegenden; aber die Radiotechnik hat jetzt auch diese Schwierigkeit überwunden. Der amerikanische Nordpolfahrer MacMillan, der Ende Dezember nach der Arktis aufgebrochen ist und sich jetzt etwa elf Grad vom Nordpol entfernt mitten im Eise befindet, kann jetzt mittels eines mitgenommenen Radiosenders und Empfängers ständig mit dem amerikanischen Festland in Verbindung bleiben. Jeden Mittwoch um Mitternacht werden ihm von einer amerikanischen Sendestation ein kurzer Wochenbericht, ferner Nachrichten von seinen Freunden und Verwandten und sogar musikalische Darbietungen übermittelt."
Quelle: https://zeitpunkt.nrw